© MRICS Dipl.-Ing. (FH) Michael Sauter Oktober 2025
DIAZert + DAkkS für die Bewertung von
Wohn- und Gewerbeimmobilien
Was bedeutet eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 DIAZert
und DAkkS?
Eine Zertifizierung der DIAZert als „Zertifizierter Immobiliengutachter LS“ in Verbindung mit der
DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) berechtigt in erster Linie zur Bewertung von Wohn- und
Gewerbeimmobilien.
Die Zusatz-Zertifizierung mit DAkkS berechtigt besonders zum „Nachweis eines niederen
gemeines Werts“ nach § 198 BewG (Bewertungsgestz). Ohne diese Zusatz-Zertifzierung nach
DAkkS muss das Finanzamt ein Wertgutachten im Rahmen einer Erbschaftssteuer oder
Schenkung nicht mehr akzteptieren!!
Was bedeutet „MRICS“?
Im Dezember 2019 wurde ich als Professional Member in die RICS (Royal Institute of
Charters Surveyors) aufgenommen und zum MRICS ernannt. Somit bin ich Mitglied des RICS
mit dem Schwerpunkt Immobilienbewertung.
In der Bankenwelt (HypZert) wird die Anerkennung als MRICS mit einer öffentlichen
Bestellung und Vereidigung, sowie einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
gleichgestellt.
Was bedeutet eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 Interzert
für Schäden und Mängel an Gebäuden?
Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Fach- und Sachgebiet ist durch den Bewerber
zur Überzeugung der INTERZERT® nachzuweisen.
Hierzu sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem
betreffenden Fach- und Sachgebiet erforderlich. Die persönliche Eignung des Bewerbers muss
gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur auf Grund seiner persönlichen
Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern
diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Weitere wesentliche Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang die uneingeschränkte
persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit auch in Bezug auf die
Ausdrucksweise, sowie auch eine wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit und
Neutralität.
Interessenbindungen jeder Art eines Sachverständigen stellen die persönliche Eignung grund-
sätzlich in Frage, da nicht auszuschließen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht
unabhängig tätig sein kann und somit Objektivität und Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet.
Zur einer persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der
Öffentlichkeit und während seiner Berufsausübung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um bei der
Zertifizierung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf zertifizierte
Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.
Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach
DIN EN ISO/IEC 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert.
In dem Fall beim OLG Stuttgart ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzu-
ziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist.
In seinem Urteil betonte das Gericht eindeutig, dass die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC
17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit einer öffentlichen Bestellung in
nichts nachstehe.
Der Antrag, den Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde
zurückgewiesen!
In seiner Argumentation folgerte das Gericht schlussendlich, dass eine fehlende öffentliche
Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass jedes Gericht frei in der
Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2
ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es sich
hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit
einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des
Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404
Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom
19.07.2017 wurde somit bestätigt.
Dieses Urteil bedeutet, dass ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger
einem öffentlich bestellten Sachverständigen in jeder Hinsicht gleichgestellt ist!