© MRICS Dipl.-Ing. (FH) Michael Sauter Januar 2026
DIAZert + DAkkS für die Bewertung von
Wohn- und Gewerbeimmobilien
Was bedeutet eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
DIAZert und DAkkS?
Eine Zertifizierung der DIAZert als „Zertifizierter Immobiliengutachter LS“ in Verbindung mit
der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) berechtigt in erster Linie zur Bewertung von
Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Die Zusatz-Zertifizierung mit DAkkS berechtigt besonders zum „Nachweis eines niederen
gemeines Werts“ nach § 198 BewG (Bewertungsgestz). Ohne diese Zusatz-Zertifzierung
nach DAkkS muss das Finanzamt ein Wertgutachten im Rahmen einer Erbschaftssteuer
oder Schenkung nicht mehr akzteptieren!!
Was bedeutet „MRICS“?
Im Dezember 2019 wurde ich als Professional Member in die RICS (Royal Institute of
Charters Surveyors) aufgenommen und zum MRICS ernannt. Somit bin ich Mitglied des
RICS mit dem Schwerpunkt Immobilienbewertung.
In der Bankenwelt (HypZert) wird die Anerkennung als MRICS mit einer
öffentlichen Bestellung und Vereidigung, sowie einer Zertifizierung nach DIN EN
ISO/IEC 17024 gleichgestellt.
Was bedeutet eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 Interzert
für Schäden und Mängel an Gebäuden?
Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Fach- und Sachgebiet ist durch den
Bewerber zur Überzeugung der INTERZERT® nachzuweisen.
Hierzu sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf
dem betreffenden Fach- und Sachgebiet erforderlich. Die persönliche Eignung des
Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur auf
Grund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit objektiv und
unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines
gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Weitere wesentliche Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang die uneingeschränkte
persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit auch in Bezug
auf die Ausdrucksweise, sowie auch eine wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit
und Neutralität.
Interessenbindungen jeder Art eines Sachverständigen stellen die persönliche Eignung
grund-sätzlich in Frage, da nicht auszuschließen ist, dass der Sachverständige
möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und somit Objektivität und
Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet. Zur einer persönlichen Eignung gehören auch der
Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und während seiner
Berufsausübung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um bei der
Zertifizierung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf
zertifizierte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.
Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung
nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich
untermauert.
In dem Fall beim OLG Stuttgart ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter
hinzu-ziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach DIN EN ISO/IEC 17024
zertifiziert ist.
In seinem Urteil betonte das Gericht eindeutig, dass die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC
17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit einer öffentlichen
Bestellung in nichts nachstehe.
Der Antrag, den Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist,
wurde zurückgewiesen!
In seiner Argumentation folgerte das Gericht schlussendlich, dass eine fehlende öffentliche
Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass jedes Gericht frei in der
Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2
ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es
sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart
mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung
des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. (ZPO
245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH
19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt.
Dieses Urteil bedeutet, dass ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger
einem öffentlich bestellten Sachverständigen in jeder Hinsicht gleichgestellt ist!